Aufgeschobene Instandhaltung wird nicht im Marktanpassungsfaktor verrechnet, sondern als besonderes objektspezifisches Merkmal gesondert abgezogen — mit den geschätzten Kosten der Nachholung. Das trennt sauber zwischen dem, was der Markt ohnehin einpreist, und dem, was dieses Objekt konkret braucht.
Bewusst ohne Prozentangaben: die Höhe folgt aus dem konkreten Objekt und dem örtlichen Markt in Lärz, nicht aus einer Tabelle.
Zuständig ist der Gutachterausschuss für Grundstückswerte. Für Mecklenburg-Vorpommern werden die Bodenrichtwerte über BORIS-D veröffentlicht — dieses Land betreibt kein eigenes Landesportal, die Werte laufen über das bundesweite BORIS-D. Er beziffert den Boden nach § 196 BauGB, nicht das Gebäude und nicht dieses Merkmal.
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