Erbengemeinschaft
Definition
Gesamthandsgemeinschaft mehrerer Erben, die gemeinsam das Erbe verwalten (§§2032-2057 BGB). Verfügungen über einzelne Nachlassgegenstände (z. B. Immobilienverkauf) bedürfen der Zustimmung aller Miterben. Einzelne Miterben können aber ihren Erbanteil nach §2033 BGB verkaufen — den übrigen steht dann ein Vorkaufsrecht (§2034 BGB) zu.
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